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OFD Hamburg - S 0342 - 12/94 - St 221

Maßnahmen zur Verhinderung der Verjährung von Haftungsansprüchen gegenüber Kapitalgesellschaften wegen nicht abgeführter Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen an beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner

Bezug:

Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Kapitalgesellschaften kommt es häufig zur Feststellung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA). Erfolgen diese vGA an einen ausländischen beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner (Gläubiger der Erträge) kann eine Haftungsinanspruchnahme der inländischen Kapitalgesellschaft daran scheitern, daß nach Abschluß der Betriebsprüfung die Verjährung des Steueranspruchs gegen den ausländischen Steuerschuldner eingetreten ist. Zur Vermeidung von Kapitalertragsteuerausfällen bitte ich wie folgt zu verfahren:

1. Bei ausländischen Gläubigern gilt die Steuer für Einkünfte vom Kapitalertrag mit dem Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Abs. 5 EStG). Eine Steuererklärung braucht vom Steuerschuldner (Gläubiger der Erträge) nicht abgegeben zu werden. Es findet keine Veranlagung statt. Dies hat zur Folge, daß die Ablaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO in diesen Fällen nicht eintritt. Für die Steueransprüche tritt somit regelmäßig mit Ablauf des vierten auf die vGA folgenden Jahres Festsetzungsverjährung ein. Auch wenn nach § 50 b EStG der zutreffende Kapitalertragsteuerabzug im Rahmen der Prüfung bei der inländischen Kapitalgesellschaft mitgeprüft wird, kann die Haftungsinanspruchn...

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