Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom gewerblichen Betriebsvermögen
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu Fragen der bewertungsrechtlichen Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom gewerblichen Betriebsvermögen folgendes:
R 135 EStR 1996 (BStBl 1997 I, Sondernummer 1/1997) gilt auch für die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom gewerblichen Betriebsvermögen. Bei der bewertungsrechtlichen Beurteilung der Herstellung und des Vertriebs von Sekt durch Weinbaubetriebe ist das BMF-Schreiben vor (BStBl I S. 1434) entsprechend anzuwenden.
Die vorstehenden Regelungen gelten für Bewertungsstichtage ab dem . Auf Antrag sind die Regelungen in allen noch offenen Fällen anzuwenden Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 801) werden aufgehoben.
Finanzministerium Baden-Württemberg S 3111/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 34 - S 3111 - 29/49 - 12917
Berlin Senatsverwaltung für Finanzen
III C 3 - S 3111 - 1/93 / III C 3 - S 3111 - 1/97
Freie Hansestadt Bremen De...