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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5103/17 EFG 2019 S. 1202 Nr. 14

Gesetze: EStG 2013 § 22a Abs. 1 S. 1, EStG 2013 § 22a Abs. 1 S. 2, EStG 2013 § 22a Abs. 2 S. 1, EStG 2013 § 22a Abs. 2 S. 2, EStG 2013 § 22a Abs. 5 S. 1, EStG 2013 § 22a Abs. 5 S. 3

Festsetzung eines Verspätungsgeldes wegen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch csv-Datei nach erfolgsloser Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern infolge der Verwendung eines unrichtigen, ausgelaufenen Anfrageverfahrens

keine Reduzierung des Verspätungsgeldes infolge eines erst lange nach einer Prüfung der ZfA erstellten Prüfungsberichts

Leitsatz

1. Ist zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen die Erstellung einer MZ01-Meldung nicht möglich, weil dem Mitteilungspflichtigen die Steuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht bekannt ist, so muss der Mitteilungspflichtige diese nach § 22a Abs. 2 Satz 1 EStG bei dem Leistungsempfänger erfragen. Teilt dieser die Steuer-Identifikationsnummer nicht mit, so hat der Mitteilungspflichtige diese nach § 22a Abs. 2 Satz 2 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. Lediglich für den Fall, dass auch das Bundeszentralamt für Steuern keine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen kann, ist nicht eine MZ01-Meldung, sondern eine zu übermittelnde csv-Datei der amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Sinne von § 22a Abs. 1 Satz 2 EStG 2013.

2. Hat der Mitteilungspflichtige im Jahr 2013 die Ermittlung von Steuer-Identifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern über ein technisch noch mögliches, tatsächlich aber schon ausgelaufenes veraltetes Anfrageverfahren versucht und sind ihm daher in allen Anfragefällen keine Steuer-Identifikationsnummern mitgeteilt worden, so hätte er deswegen nicht sofort statt der amtlich vorgeschriebenen MZ01-Meldungen die Daten per csv-Datei übermitteln dürfen, sondern seine Verfahrensweise angesichts der Erfolglosigkeit der Abfragen überprüfen müssen. Die Behörde trifft auch keine Mitschuld insofern, als das alte Abfrageverfahren technisch noch möglich war.

3. Angesichts des fahrlässigen Verschuldens des Mitteilungspflichtigen (siehe 2.) ist es im Rahmen des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG auch unerheblich, wenn nach einer Prüfung durch die ZfA der Prüfungsbericht erst relativ spät (18 Monate nach Abschluss der Prüfung) ergangen ist, der Mitteilungspflichtige erst durch den Prüfungsbericht erfahren hat, dass die Voraussetzungen für das Ersatzverfahren der Datenübermittlung mittels einer csv-Datei nicht erfüllt waren, und wenn er seinen Fehler deswegen erst spät korrigieren konnte. Der aus Sicht der Klägers verspätete Prüfungsbericht rechtfertigt keine Reduierung des entstandenen Verspätungsgeldes

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1202 Nr. 14
EStB 2019 S. 513 Nr. 12
CAAAH-61289

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