Ausfuhrerstattung: Verjährung
des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung
Leitsatz
1. Art. 3
Abs. 1 VO Nr. 2988/95 gilt im Falle der Rückforderung rechtswidrig
aus dem Unionshaushalt erlangter Vorteile nicht für die auf den
Rückzahlungsanspruch berechneten Zinsen, wenn diese nicht nach Unionsrecht,
sondern allein nach nationalem Recht geschuldet sind (;
bestätigt durch Urteil vom , C-584/15).
2. Der Lauf der nationalen
Verjährungsfrist nach den Regelungen des BGB beginnt nicht erst
mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, sondern mit dem
Schluss des Jahres, in welchem die Erstattung gewährt worden ist.
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 505 Nr. 8 TAAAH-61279
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