Bedarfsbewertung: Unterzeichnung
einer Feststellungserklärung nach § 153 BewG durch den Testamentsvollstrecker
Leitsatz
Zwar kann das Finanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung
nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG nur von jemandem verlangen, für dessen
Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, also
von den (Mit-) Erben als Schuldner der Erbschaftsteuer, die die
Erklärung eigenhändig zu unterschreiben haben (Abs. 4 Satz 1). Dennoch
ist jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der
Testamentsvollstrecker die Feststellungserklärung für den oder die
Erben abgeben kann.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 51 DStRE 2021 S. 156 Nr. 3 RAAAH-61271
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