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NWB Nr. 43 vom Seite 3177

Vermarktung größerer Photovoltaikanlagen und § 7g EStG

Qualifikation der Anleger als Einzelgewerbetreibende oder Mitunternehmer?

Dr. Johannes Urban

[i] FG Köln, Beschluss v. 22.6.2020 - 14 K 2039/19, NWB AAAAH-58735 Der Betrieb von Photovoltaikanlagen (langfristige Einspeisung von Strom gegen Entgelt ins Stromnetz) wird steuerlich als Gewerbebetrieb qualifiziert. Größere Anlagen werden als Kapitalanlagen für jeweils mehrere Investoren vermarktet. Die Vorfinanzierung über Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ist wesentliches Vermarktungsinstrument. Problematisch ist dabei, dass diese Vorschrift auf kleine sowie kleinere Betriebe und das Investitionsvolumen auf 500.000 € beschränkt ist, und zwar auch für Personengesellschaften. Um die optimale Wirkung des § 7g EStG zu entfalten, erklären deshalb die jeweiligen Anleger Einzelgewerbebetriebe, für die der Investitionsbetrag für eine Teilfläche an der Photovoltaikanlage einkommensteuermindernd geltend gemacht wird. Das FG Köln hat mit dem rechtskräftigen Beschluss v.  - 14 K 2039/19 ( NWB AAAAH-58735) erstmals problematisiert, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und deshalb das Klageverfahren einzelner Einkommensteuerpflichtiger nach § 74 FGO ausgesetzt, bis abschließend entschieden ist, ob Einkünfte der Kläger aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen einheitlich und gesondert festzustellen sind.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Sachverhalt des

[i]Martz, Fotovoltaik-Anlage, Grundlagen, NWB ZAAAE-28828 Streitig waren Investitionsabzugsbeträge für zwei größere Photovoltaikanlagen an verschiedenen Orten, für die die Kläger in den Streitjahren 2015 und 2016 jeweils Investitionsabzugsbeträge in sechsstelliger Höhe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend machten. Hierzu hatten sie jeweils in den Streitjahren Maklerverträge über die Vermittlung geeigneter Objekte für beabsichtigte Direktinvestitionen in Photovoltaikanlagen geschlossen und Beratungsleistungen in Anspruch zu genommen. Jeweils drei Jahre später schloss jeweils einer von ihnen ein nur einheitlich zu schließendes Vertragsbündel, das einen „Projektkaufvertrag“ über die „Teilanlage“ einer Photovoltaikanlage auf einem vom Verkäufer gepachteten Gebäude, einen unkündbaren „Vertrag über den gemeinschaftlichen Betrieb“ (Gemeinschaftsvertrag), einen „Unterpachtvertrag“ und einen „Vertrag über die Verwaltung von Erlösen aus der Einspeisung von Strom“ (nachfolgend: Verwaltungsvertrag) und bei der zweiten Anlage noch einen „Kaufvertrag über elektrische Energie (Komplettabnahme)“ umfasste. Vertragspartner waren zwei verbundene Kapitalgesellschaften sowie bei dem Gemeinschaftsvertrag weitere Investoren, die allerdings in den Vertragsausfertigungen der Kläger nicht namentlich genannt sind. Der „Projektkaufvertrag“ umfasste den Kauf der Solarmodule einer genau bezeichneten Dachfläche sowie einen bestimmten Miteigentumsanteil an den nicht gegenständlich teilbaren gemeinschaftlichen Bestandteilen S. 3178der Photovoltaikanlage, nämlich Transformatoren und andere technische Bestandteile. Der Gemeinschaftsvertrag bezeichnete als Gegenstand die gemeinschaftlichen Bestandteile der Photovoltaikanlage sowie „auch die Erlöse aus der Einspeisung des erzeugten Stroms“ und Versicherungsleistungen bei einer Beschädigung oder Betriebsunterbrechung. Der Vertrag sah auch die gemeinschaftliche Tragung bestimmter Kosten vor. Mit der Geschäftsführung der Betreibergemeinschaft wurde eine dieser Gesellschaften betraut. Laut des bei der zweiten Anlage zusätzlich geschlossenen „Kaufvertrag[s] über elektrische Energie (Komplettabnahme)“ kaufte eine dieser Gesellschaften dem Kläger die elektrische Energie bis zum zu einem Pauschalpreis ab.