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Anwaltsberuf | Unvereinbarkeit mit Tätigkeit als Immobilienmakler
Die Tätigkeit als Immobilienmakler ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO).
Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann den Ausschluss vom Beruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet. Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen, wobei darauf abzustellen ist, [i]Kleine-Cosack, NWB 39/2018 S. 2885ob die zweitberufliche Tätigkeit der antragstellenden Person oder des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise vonseiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahelegt. Der Rechtsanwalt hätte hier jeweils die naheliegende Mögli...