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Ausbauten und Erweiterungen i. S. von § 10 e Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 2 EigZulG i. V. m. § 17 Abs. 2 zweites Wohnungsbaugesetz; (BStBl 1996 II S. 352)
Bezug: BStBl 1994 I S. 887
Der (BStBl 1996 II S. 352) entschieden, daß die Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10 e Abs. 2 EStG nur dann begünstigt ist, wenn durch die Baumaßnahme Wohnraum geschaffen wird, der nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) voll auf die Wohnfläche anzurechnen ist. Er weicht damit von der bisherigen Verwaltungsauffassung (Tz. 10 Satz 8 des BStBl 1994 I S. 887 -) ab, wonach die nachträgliche Erstellung von Garagen als Erweiterung i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG begünstigt ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Grundsätze des o. a. BFH-Urteils wie folgt Stellung:
Auf Ausbauten und Erweiterungen i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG finden die Grundsätze des BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine Anwendung. Im Ergebnis kann daher der Steuerpflichtige insbesondere für die nachträgliche Errichtung einer Garage die Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 2 EStG erhalten, wenn er mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat. Ist ein Bauantrag erforderlich oder sind Bauunterlagen einzureichen, kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nach...