Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 146 Gerichtskosten
I. Allgemeines
1§ 146 enthält im Gegensatz zu den §§ 147 - 150 keine materielle Kostenregelung; er befasst sich vielmehr ausschließlich damit, welche Verfahrenskosten anfallen.
2Wie im Strafverfahren werden sowohl Gebühren als auch Auslagen (Verfahrenskosten i. S. von § 464a Abs. 1 Satz 1 StPO) erhoben. Auslagen sind solche der Staatskasse, nicht hingegen solche des betroffenen oder der BStBK.
3Während die Letzteren von der jeweiligen StBK selbst getragen werden müssen, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Falle der Verurteilung von diesem zu tragen; bei Freispruch haftet ebenfalls die StBK; denn wie sich aus § 150 ergibt, soll die Staatskasse – also der Justizfiskus – von allen Kosten freigestellt werden; an ihre Stelle tritt die StBK.
4Die Festsetzung der gerichtlichen Auslagen, die der Betroffene oder die StBK zu tragen hat, erfolgt im sog. Kostenansatzverfahren gem. § 19 Abs. 2 Satz 3 GKG, § 153. Die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen, die von der StBK übernommen werden müssen, geschieht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO (§ 153).
5Für die Beitreibung der Kosten u. der Geldbußen ist der Rechtspfleger der StA als Vollstreckungsbehörde gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG zuständig (vgl. § 151 Rz. 17 - 22).
II. Keine Gebührenfreiheit
6§ ...