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Berücksichtigung von Aufwendungen bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Gebäude oder Gebäudeteile, die einem Steuerpflichtigen unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung überlassen worden sind, wie folgt Stellung:
Nach dem (BStBl II S. 281) ist zu unterscheiden zwischen den eigenen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein fremdes Wirtschaftsgut trägt (Eigenaufwand), und Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind (Drittaufwand).
1. Berücksichtigung von Eigenaufwand
1 Trägt der Steuerpflichtige aus betrieblichem Anlaß auf eigene Rechnung Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Gebäude oder einen Gebäudeteil, die im Alleineigentum eines Dritten oder im gemeinsamen Eigentum des Steuerpflichtigen und des Dritten stehen, so hat er die durch die Baumaßnahmen geschaffene Nutzungsmöglichkeit an dem fremden Gebäude oder Gebäudeteil wie ein eigenes materielles Wirtschaftsgut mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen und nach den für Gebäude geltenden Regelungen abzuschreiben ( a. a. O.; vgl. dazu...