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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 U 19/18

Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren von der Beklagten die Feststellung eines Rotatorenmanschettenschadens an seiner rechten Schulter als weitere Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom 5. Mai 2011 sowie die Gewährung weiteren Verletztengeldes bzw. einer Verletztenrente über den 21. Juni 2011 hinaus nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert (v. H.).

Fundstelle(n):
QAAAH-60697

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