Streitig ist die Entziehung der dem Kläger erteilten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Der Kläger (geboren 1948) wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Oberbayern (nachfolgend: ZA) vom 19.06.1996 als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zunächst am Sitz A-Straße in A-Stadt zugelassen. Nach zwischenzeitlicher Verlegung des Vertragsarztsitzes nach F. (Beschluss des ZA vom 13.12.2017) befindet sich der Vertragssitzsitz wieder im A-Straße in A-Stadt (Beschluss des ZA vom 07.02.2018). Der Kläger hatte für die Quartale 2/2012, 3/2012, 2/2013, 3/2014, 1/2015, 2/2015, 3/2015, 2/2016, 3/2016, 4/2016 und 2/2017 keine Abrechnungen bei der Beigeladenen zu 1) eingereicht und gab hierzu auf Nachfragen der Beigeladenen zu 1) folgende Gründe an:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAH-60684
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