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GmbH in der Corona-Krise und Stützungsmaßnahmen der Gesellschafter
Obwohl mit zwei „Corona-Steuerhilfegesetzen“ verschiedene Hilfspakete umgesetzt worden sind, reichen diese Maßnahmen oftmals nicht aus, die durch die Corona-Pandemie ausgelöste Krise zu bewältigen. Vor allem bei einer mittelständischen GmbH sind daher oftmals die Gesellschafter gefordert, durch Stützungsmaßnahmen die Finanzlage zu verbessern.
I. Eigenkapitalzuführung
1. Einzahlung in die Kapitalrücklage
Eine Maßnahme ist z. B. die Zuführung von liquiden Mitteln im Wege der Barkapitalerhöhung nach § 55 GmbHG. Um eine notarielle Satzungsänderung zu vermeiden, erfolgt stattdessen oftmals die Einzahlung in die Kapitalrücklage i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die bei der GmbH zu einem Zugang zum steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG führt. Der jährlich zu deklarierende und gesondert festgestellte Bestand des Einlagekontos erlangt Bedeutung bei späteren Ausschüttungen der GmbH. Bei einem versehentlich nicht erfassten Zugang zum steuerlichen Einlagekonto lässt sich verfahrensrechtlich eine nachträgliche Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide nach § 27 Abs. 2 KStG regelmäßig nicht herbeiführen.