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Steuervergünstigungen für Zwischenerwerber im Rahmen der mieternahen Privatisierung nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG)
Entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom (Bundesanzeiger vom , S. 6988) können Wohnungsunternehmen die Anforderungen des § 5 Altschuldenhilfe-Gesetz (BGBl. I S. 986 ff.) durch Einschaltung eines Zwischenerwerbers erfüllen.
Im einzelnen ist von den Wohnungsunternehmen bzw. den Zwischenerwerbern wie folgt zu verfahren: Der Zwischenerwerber erwirbt gegen angemessenen Kaufpreis von dem Wohnungsunternehmen das Eigentum an mehreren Wohngebäuden unter Fortführung der bestehenden Mietverträge. Mit der Veräußerung erfüllt das Wohnungsunternehmen die in § 5 Abs. 1 AHG genannte Privatisierungsverpflichtung und hat Anspruch auf eine entsprechende Entlastung.
Das Vertragswerk auferlegt dem Zwischenerwerber folgende Verpflichtungen:
- zügige Instandsetzung und Modernisierung der erworbenen Wohngebäude;
- Eröffnung eines konkreten Kaufangebots an die Mieter, mindestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Abschluß der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Der Zwischenerwerber kann seine Veräußerungsverpflichtung (Verkauf an Mieter) auf bis zu 40 v.H. des übernommenen Bestandes beschränken, wenn nach...