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Zweifelsfragen zu den Änderungen des Investitionszulagengesetzes 1993 durch Artikel 18 des Jahressteuergesetzes 1996
Bezug: BStBl 1991 I S. 768
Bezug: BStBl 1992 I S. 236
Bezug: BStBl 1993 I S. 904
Bezug: BStBl 1995 I S. 18
Das Investitionszulagengesetz 1993 ist durch Artikel 18 des Jahressteuergesetzes 1996 vom (BGBl 1995 I S. 1250, 1390; BStBl 1995 I S. 438, 578) geändert worden. Insbesondere sind eine auf 10 v. H. erhöhte Investitionszulage für bestimmte Investitionen des Groß- oder Einzelhandels eingeführt (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 4 InvZulG) sowie die Investitionszulage von 5 v. H. (Grundzulage) für das verarbeitende Gewerbe (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG) und die auf 10 v. H. erhöhte Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe und das Handwerk verlängert worden (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 3 InvZulG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu den o. a. Schreiben gilt hierzu folgendes:
I. Erhöhte Investitionszulage für Betriebe des Groß- oder Einzelhandels
1. Arbeitnehmerzahl
Zu den Voraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage gehört, daß der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwe...