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Online-Nachricht - Freitag, 09.10.2020

Gesetzgebung | Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen (BMF)

Mit der Verordnung soll von der in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 UmwStG von acht auf zwölf Monate Corona-bedingt auf das Jahr 2021 auszudehnen. Diese Verordnung soll voraussichtlich am vom Kabinett beschlossen und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Hinweis

Den vollständigen Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF online (JT)