Track 10 | Schätzungen: Höhe des Rohgewinnaufschlagsatzes muss für Unternehmer nachvollziehbar sein
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn im Rahmen einer Schätzung für die Beurteilung der Höhe des Rohgewinnaufschlagsatzes auf das nicht allgemein zugängliche und nur für den Dienstgebrauch bestimmte Fachinfosystem Bp NRW zurückgegriffen wird, ohne zuvor die hieraus entnommenen Erkenntnisse dem Unternehmen inhaltlich in der gebotenen Weise zugänglich gemacht zu haben.
Um Hinzuschätzungen zu den erklärten Erlösen bei einer Diskothek und einer Shisha-Bar geht es bei der nächsten Entscheidung, die wir Ihnen nun kurz vorstellen wollen.
Das FG Hamburg [1] hatte im letzten Jahr geurteilt: Es bestehen keine Bedenken, Rohgewinnaufschlagsätze nach einer speziell auf Diskotheken bezogenen Richtsatzsammlung aus Nordrhein-Westfalen auf die Verhältnisse in Hamburg zu übertragen.
Der Bundesfinanzhof [2] hat dabei nicht mitgespielt. Der X. Senat des BFH hat moniert, dass die besondere Richtsatzsammlung für Diskotheken nicht allgemein zugänglich ist, sondern lediglich im Fachinfosystem für die Betriebsprüfung in NRW enthalten ist. Das ist jedoch nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Die daraus entnommenen Erkenntnisse waren dem Unternehmer inhaltlich auch nicht zugänglich gemacht worden. Das verstößt – so jetzt die höchsten deutschen Steuerrichter – gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs .
Der Bundesfinanzhof hat daher das Urteil des FG Hamburg aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.
Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
ZAAAH-60467