Track 32 | Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf von Tieren und Verpachtung der Ställe
Track 32 | Geschäftsveräußerung
Das FG Münster hat entschieden, dass die Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, so dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung nicht möglich ist. Dass die Ackerflächen nicht mit erworben wurden, ändere daran nichts, da diese nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen seien, da sie den Charakter des Unternehmens des Veräußerers nicht beeinflusst hätten.
Beim Bundesfinanzhof ist auch ein interessantes Verfahren zur Umsatzsteuer anhängig. Es geht um die Frage: Liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor? – Auf den ersten Blick ist das zugrunde liegende Urteil des FG Münster [1] nur für Landwirte relevant. Die Problematik stellt sich aber so ähnlich auch bei Gewerbetreibenden.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieb eine Ferkelaufzucht in einem dafür typischen Aufzuchtstall. Einer ihrer Gesellschafter hielt Sauen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs mit eigenen und zugepachteten Flächen. Diesem drohte durch eine geplante Ausweitung der Sauenhaltung die Versagung der Durchschnittssatzbesteuerung wegen Überschreitung der Grenze für die Vieheinheiten.
Die GbR vereinbarte deshalb mit ihrem Gesellschafter, die Sauenhaltung zu übernehmen und ihm im Gegenzug die Ferkelaufzucht zu übertragen. Dementsprechend erwarb die GbR den Sauenbestand, nicht aber die Ackerflächen, und pachtete die bisherigen und weitere zu errichtende Sauenställe von ihrem Gesellschafter. Gleichzeitig übertrug sie ihm ihren Ferkelbestand und verpachtete die Ferkelställe.
Den in der Rechnung ihres Gesellschafters ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag für die Übertragung der Sauen machte die GbR als Vorsteuern geltend. Dies versagte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Die GbR erhob Klage. Sie habe den Betrieb ihres Gesellschafters nicht fortgeführt, weil sie dessen Ackerflächen nicht erworben habe.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe stelle eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Das Finanzamt habe den Vorsteuerabzug daher zurecht versagt.
Die GbR hat – so die Finanzrichter in ihrer Begründung – zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen von ihrem Gesellschafter erworben, die zur Fortführung des Betriebs Sauenhaltung erforderlich gewesen sind. Hierfür genüge es, dass sie die erforderlichen Ställe lediglich gepachtet habe und die Fütterungsanlagen habe nutzen dürfen. Die nicht erworbenen Ackerflächen seien nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, da sie den Charakter des Unternehmens des Veräußerers nicht beeinflusst hätten. Den erworbenen Betrieb habe die GbR auch tatsächlich fortgeführt.
Über die Revision muss der V. Senat des BFH befinden.
Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
NWB HAAAH-60460
1 NWB ZAAAH-57571 – Az. beim BFH: V R 18/20