Track 29 | Betriebsaufgabe: Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen
Höchstrichterlich ist noch nicht entschieden, ob das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen bei einer Betriebsveräußerung auch bei einer Betriebsaufgabe ausgeübt werden kann. Das FG Schleswig-Holstein hat dies jüngst verneint. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Im Streitfall war ein Handwerksbetrieb gegen Zahlung einer lebenslangen Rente verkauft und das an das private Einfamilienhaus angrenzende Betriebsgebäude in das Privatvermögen überführt worden.
Bei einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge gibt es bekanntlich ein Wahlrecht [1]: Alternativ zur Sofortbesteuerung kann der Verkäufer eines Betriebs oder einer Praxis die erhaltenen Zahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen behandeln.
Ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht bei der sog. Zuflussbesteuerung erst dann, wenn die wiederkehrenden Bezüge das steuerliche Kapitalkonto des Verkäufers zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigen.
Höchstrichterlich ist noch nicht entschieden: Kann das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen bei einer Betriebsveräußerung auch bei einer Betriebsaufgabe ausgeübt werden? – Wenn also nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Nachfolger veräußert werden. Das Schleswig-Holsteinische FG [2] hat dies jüngst verneint. Ein Handwerker hat das Urteil aus Kiel jedoch nicht akzeptiert, so dass demnächst der X: Senat des BFH die interessante Frage abschließend klären muss.
Im Streitfall war ein Handwerksbetrieb gegen Zahlung einer lebenslangen Rente verkauft worden. Das an das private Einfamilienhaus angrenzende Betriebsgebäude war in das Privatvermögen überführt worden. Nur deshalb handelte es sich um eine Betriebsaufgabe und nicht um eine Betriebsveräußerung im Ganzen.
Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
NWB QAAAH-60457
1 R 16 Abs. 11 EStR NWB EAAAE-15625
2 NWB QAAAH-44351 – Az. beim BFH: X R 6/20; Mustereinspruch NWB XAAAH-59439