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Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen innerhalb der Europäischen Union für die Zeit vom 28. Juni bis
Nach Abschnitt 39 Abs. 4 Satz 1 und Abschnitt 40 Abs. 2 Satz 6 LStR werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Auslandsdienstreisen innerhalb der Europäischen Union die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sowie Pauschbeträge für Übernachtungskosten bekanntgemacht. Diese Höchst- und Pauschbeträge gelten für Reisetage nach dem und vor dem . Es wird nicht beanstandet, wenn für Finnland, Rom Vatikanstadt und Schweden die mit Schreiben vom
IV B 6 - S 2353 - 296/94/IV B 1 - S 2228 - 1/94
(BStBl I S. 212) bekanntgemachten Höchst- und Pauschbeträge bis zum weiter angesetzt werden. Für die Länder außerhalb der Europäischen Union werden demnächst ebenfalls neue Höchst- und Pauschbeträge bekanntgemacht.
Dieses Schreiben gilt entsprechend für Auslandsgeschäftsreisen innerhalb der Europäischen Union.