Einfuhrumsatzsteuer; Bekanntgabe des Anwendungszeitpunktes für die Änderung des Fälligkeitstermins (§ 21 Abs. 3a UStG)
Durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2020 I S. 1512) wurde in § 21 UStG - Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer - ein neuer Absatz 3a eingefügt. Demnach gilt für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird gemäß § 27 Absatz 31 UStG mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können.
Ich bitte, die Regelung nunmehr zu dem am beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen.
Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom auf den verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.
BMF v. - III B 1 - Z 8201/19/10001 :005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 984
DB 2020 S. 2269 Nr. 43
DStZ 2020 S. 864 Nr. 22
UR 2020 S. 940 Nr. 23
UVR 2021 S. 104 Nr. 4
FAAAH-60345