BGH Beschluss v. - 5 StR 672/19

Revision in Strafsachen: Unzureichende Begründung von Verfahrensrügen

Gesetze: § 344 Abs 2 S 2 StPO

Instanzenzug: Az: 626 KLs 4/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom bemerkt der Senat:
Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, sämtliche Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, statt bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. , StraFo 2015, 70; Beschluss vom - 2 StR 42/10; Herb, NStZ-RR 2019, 97, 98). Die Revision lässt einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt vermissen (vgl. , dort nicht abgedruckt). Zudem werden die geltend gemachten Rechtsfehler teilweise nicht hinreichend konkret bezeichnet und dadurch die Angriffsrichtungen der Rügen nicht deutlich.
Cirener     
        
Mosbacher     
        
Köhler
        
Resch     
        
von Häfen     
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:140520B5STR672.19.0

Fundstelle(n):
TAAAH-60002