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Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG bei ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten, deren Arbeitgeber einen Versorgungszuschlag zahlt
Bei ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten, deren Arbeitgeber einen Versorgungszuschlag zahlt, werden die Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähig anerkannt, weil die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Zwecken dient (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes). Das Beschäftigungsverhältnis mit dem jetzigen Arbeitgeber ist rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 SGB VI); der Dienstherr übernimmt für den Fall des Ausscheidens des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eine Nachversicherungsgarantie auch für das während der Beurlaubungszeit erzielte Arbeitsentgelt. Voraussetzung dafür ist die Zahlung eines Versorgungszuschlags von 30 v. H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge an den Dienstherrn. Der beurlaubte Beamte unterliegt in der Regel nicht der Krankenversicherungspflicht (§ 6 SGB V). Regelmäßig wird zwischen dem Dienstherrn und dem jetzigen Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, wonach der jetzige Arbeitgeber die Beihilfevorschriften des Dienstherrn sinngemäß anwendet.
Zu der Frage, in welcher Höhe und von welcher Bemessungsgrundlage in diesen Fällen der Sonderausgaben-Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder w...