Gesetze: EStG 2015 § 11 Abs. 1, EStG 2015 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2015 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, EStG 2015 § 20 Abs. 2 S. 2, EStG 2015 § 20 Abs. 4 S. 1, EStG 2015 § 20 Abs. 6 S. 5, EStG 2015 § 43a Abs. 3 S. 4
Berücksichtigung des Ausfalls von nach Einführung der Abgeltungsteuer ab erworbenen Genussrechten als negative Einkünfte
aus Kapitalvermögen
Leitsatz
1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt
nach Einführung der Abgeltungsteuer entgegen der Verwaltungsauffassung (,
2015/0468306, BStBl 2016 I S. 85) zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2,
Abs. 4 EStG (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Das gilt auch für den Ausfall von Genussrechten, wenn sie nach dem angeschafft worden sind und keine Beteiligung
am Liquidationserlös einräumen (fremdkapitalähnliche Genussrechte); insoweit ist die Vorlage einer Bescheinigung im Sinne
des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG 2015 verzichtbar, wenn die Gefahr eines doppelten Verlustabzugs nicht gegeben ist. Berücksichtigt
werden kann aber nur der Ausfall des Genussrechtskapitals und nicht auch der Ausfall der vom Schuldner zugesagten, aber nie
ausgezahlten Zinsen für díe Genussrechte.
3. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr
erfolgen werden (im Streitfall: Jahr, in dem – nach Eröffung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin des
streitigen Genussrechtskapitals – der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht bestätigt und das Insolvenzverfahren wieder
aufgehoben worden ist).
4. Bezüge aus Genussrechten, die keine Beteiligung am Liquidationserlös einräumen (fremdkapitalähnliche Genussrechte), unterfallen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 16 DStRE 2021 S. 590 Nr. 10 ErbStB 2020 S. 349 Nr. 12 PAAAH-59955
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