Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter zur Masseanreicherung
Leitsatz
1. Die Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers setzt nicht voraus, dass Gesellschafter
der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers
finanziell eingegliedert sind (entgegen , BStBl 2017 II S. 547).
2. Über die Organschaft kann ohne besonderes Feststellungsverfahren mit Rückwirkung für alle unter Vorbehalt der Nachprüfung
stehenden Besteuerungszeiträume der Vergangenheit in jedem Stadium des Besteuerungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens neu entschieden
werden.
3. Die Organschaft beginnt auch dann mit dem Eintritt der Eingliederungsvoraussetzungen, wenn ihr Bestehen erst aufgrund gewandelter
Rechtsprechung nachträglich festgestellt wird. Dabei kann es dazu kommen, dass sich Organgesellschaften auf das Vorliegen
einer unerkannten Organschaft berufen und die Aufhebung ihnen gegenüber ergangener Umsatzsteuerbescheide begehren, ohne dass
eine Besteuerung beim Organträger gewährleistet ist.
4. Das Verlangen nach einer für gesetzeskonform gehaltenen Besteuerung, d. h. hier der Berücksichtigung einer Organschaft,
kann per se nicht als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden. Das gilt auch in der Insolvenz, wenn der Insolvenzverwalter
das Bestehen einer Organschaft zur Masseanreicherung geltend macht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 943 Nr. 13 GmbH-StB 2021 S. 26 Nr. 1 FAAAH-59954
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