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Unternehmensrückgabe nach dem Vermögensgesetz; hier: Grundzüge der Unternehmensrückgabe sowie deren bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Unternehmensrückgabe nach dem Vermögensgesetz wie folgt Stellung genommen:
A. Grundzüge des Vermögensgesetzes
1 Das Vermögensgesetz vom in der Fassung der Bekanntmachung vom (VermG – BGBl 1992 I S. 1446) regelt die vermögensrechtlichen Ansprüche von Berechtigten (§ 2 Abs. 1 VermG), die in der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) enteignet oder durch staatliche Verwaltung in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt worden sind (§§ 1, 2, 4 VermG), sowie von deren Rechtsnachfolgern. Grundsätzlich sind diese Ansprüche durch Rückgabe (Restitution) der bisher einem Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 VermG) zuzurechnenden Vermögenswerte (§ 2 Abs. 2 VermG) an die Berechtigten zu erfüllen. Der Grundsatz der Rückgabe wird zugunsten des redlichen Erwerbs von Eigentum oder dinglichen Nutzungsrechten durchbrochen (§ 4 Abs. 2 und 3 VermG). Das gilt auch für die Fälle, in denen eine Rückgabe aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist (§§ 4 Abs. 1, 5 VermG) oder der Anspruch auf Rückgabe mit der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids entfällt (§ 1...BGBl 1992 I S. 1268