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BMF - S 2252 BStBl 1994 I 230

Berücksichtigung von gezahlten Stückzinsen bei Personenverschiedenheit von Käufer und Depotinhaber

Zu der Frage, ob und wie gezahlte Stückzinsen zu berücksichtigen sind, wenn Wertpapiere entgeltlich erworben und anschließend auf einen Dritten übertragen werden, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Nach § 43a Abs. 2 EStG in der Fassung des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2310) kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubiger gezahlt hat, von bestimmten, dem Zinsabschlag unterliegenden Kapitalerträgen abziehen.

Stückzinsen sind beim Kauf von Wertpapieren stets vom Käufer zu zahlen. Sie sind bei ihm allerdings steuerlich nur als negative Einnahmen zu berücksichtigen, soweit er die Absicht hat, aus den Wertpapieren Einkünfte zu erzielen;, dies gilt unabhängig davon, ob der Käufer die Wertpapiere kurze Zeit vor dem Zinstermin erwirbt oder früher.

Bei dem Dritten, auf den die vom Käufer erworbenen Wertpapiere übertragen und für den sie verwahrt und verwaltet werden, sind insoweit keine Stückzinsen zu berücksichtigen.

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