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Rückstellungen für Nachbetreuung von verkauften Hör- und Sehhilfen
Der (BStBl 1994 II S. 158) die Auffassung vertreten, daß Hörgeräte-Akustiker und Optiker für künftige Nachbetreuungsleistungen an Hör- und Sehhilfen Rückstellungen nicht bilden dürfen. Nach Auffassung des Gerichts ist wesentliche Ursache für das wirtschaftliche Entstehen der künftigen Verpflichtung zu Nachbetreuungsleistungen nicht schon der Verkauf der Hör- und Sehhilfen an den Kunden, sondern erst das künftige Auftreten der Mängel. Die Verpflichtung, Nachbetreuungsleistungen vorzunehmen, ist damit zukunftsbezogen und deshalb nicht rückstellungsfähig.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Urteils erstmals zum Schluß des ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahres angewendet werden. Sind in der Vergangenheit Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen gebildet worden, so sind diese in den Bilanzen des nach dem endenden Wirtschaftsjahres und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.