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Einkommensteuer | Werbungskosten für Gemeinschaftsunterkunft (BFH)
Zuwendungen der Bundeswehr durch
die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft sind bei
einem Zeitsoldaten neben den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar, wenn er die
Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum
Wohnen am Beschäftigungsort nutzt (;
veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Revisionskläger war im Streitjahr 2009 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Die Bundeswehr stellte dem ledigen Kläger unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung. Grundsätzlich bestand für den Kläger die Verpflichtung, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er war allerdings nicht zur Übernachtung in ...