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Handelsregister | Wiedereintragung einer KG
Ist die Beendigung einer Kommanditgesellschaft (KG) in das Handelsregister eingetragen (vgl. § 157 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB), ist die Gesellschaft auf eine Anmeldung hin wieder einzutragen, wenn die Wiedereintragung im Rahmen der Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung erforderlich ist.
Die Notwendigkeit des Vorliegens einer Anmeldung ist aus dem System des Handelsregisterverfahrens abzuleiten, das eine Eintragung von Amts wegen nur im Ausnahmefall kennt.