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BMF - S 2000 BStBl 1993 I 895
Anwendung des § 32d EStG (Entlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen)
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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 32d EStG folgendes: I. Regelungsinhalt 1 Mit der durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG - BStBl 1993 I S. 510 - dort: § 32c EStG) eingeführten und durch das StandOG (BGBl. 1993 I S. 1569) mit § 32d EStG bezeichneten Vorschrift wird der Auftrag des BStBl 1993 II S. 413) erfüllt, mit Wirkung ab dem sicherzustellen, daß bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge belassen werden, die er zur Deckung seines existenznotwendigen Bedarfs benötigt. Aufgrund der Regelung in § 32d EStG wird in allen Fällen keine Einkommensteuer erhoben, in denen die Erwerbsbezüge die Beträge nicht überschreiten, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts von Alleinstehenden und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten erforderlich sind. Bezieher kleiner Einkommen werden nach § 32d EStG außerhalb des Einkommensteuertarifs (§ 32a EStG) in einem besonderen Verfahren steuerlich entlastet. Insoweit ergeben sich keine Auswirkungen auf die tariflichen Steuersätze. 1. Exi... BStBl 1993 I S. 14 BStBl 1993 II S. 413 |