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Zinsabschlaggesetz, hier: Anwendung bei Personenzusammenschlüssen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des Zinsabschlaggesetzes bei Personenzusammenschlüssen wie folgt Stellung genommen:
1. Körperschaftsteuerpflichtige Gebilde
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen und nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 100 DM (§ 9a Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 6 000,- DM (§ 20 Abs. 4 EStG) zu. Sie können deshalb auf demselben Vordruck wie natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet. Außerdem können diese Gebilde beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 7 500,- DM beträgt. Durch Vorlage dieser Bescheinigung bei dem Kreditinstitut kann ebenfalls eine Abstandnahme vom Zinsabschlag erreicht werden.
Diese Grundsätze gelten u. a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe
- einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
- einen Gesamtnamen führt,
- eine Satzung hat,
- unabhängig davon bestehen...