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Einkommensteuerrechtliche (lohnsteuerrechtliche) Behandlung von Direktversicherungen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur einkommensteuerrechtlichen (lohnsteuerrechtlichen) Behandlung von Direktversicherungen wie folgt Stellung genommen:
1 Grundsatz
Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind steuerrechtlich so zu behandeln, als ob sie der Arbeitnehmer geleistet und der Arbeitgeber einen entsprechend höheren Barlohn gezahlt habe.
2 Erfassung als Arbeitslohn
2.1 Als Arbeitslohn ist die gesamte Beitragsleistung des Arbeitgebers an das Versicherungsunternehmen zu erfassen. Es ist gleichgültig, ob die Beitragsleistung durch Zahlung oder durch Verrechnung (z. B. Verrechnung sog. Stornogewinne) erfolgt.
2.2 Zum Arbeitslohn gehören nicht Gewinnanteile (Überschußanteile, Versichertendividenden, Boni, Zinsen), die zur Erhöhung der dem Arbeitnehmer zustehenden Versicherungsleistung beim Versicherungsunternehmen angesammelt, zur Abkürzung der Versicherungsdauer verwendet oder an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Soweit hierbei außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vorliegen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG), sind die Zinsen beim Arbe...