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Ertragsteuerliche Behandlung der Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG im Beitrittsgebiet
Die Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse sind bei Land- und Forstwirten mit Gewinnermittlung nach § 13 a EStG nach dem im Rahmen des § 13 a Abs. 8 EStG gesondert zu erfassen (, BStBl 1992 I S. 187
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Regelung nur in den alten Bundesländern anzuwenden. Im Beitrittsgebiet ist eine bewertungsrechtliche Berücksichtigung von Ertragsminderungen aufgrund von Wirtschaftserschwernissen und eine entsprechendeMinderung des Grundbetrags nach § 13 a Abs. 4 EStG wegen des Wortlauts des § 125 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BweG ausgeschlossen. Daher sind die Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse im Beitrittsgebiet nicht gesondert zu erfassen, sondern mit dem Grundbetrag abgegolten.