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Ertragsteuerliche Folgen aus der Änderung des ehelichen Güterrechts im Beitrittsgebiet
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu den ertragsteuerlichen Folgen aus der Änderung des ehelichen Güterrechtsim Beitrittsgebiet folgendes:
Die Frist für die Auseinandersetzung i.S. der Rz. 15 des BStBl I S. 542, wird bis31. Dezember 1993 verlängert.