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(BGBl. I S. 1851); hier: Steuerfreistellung des Existenzminimums im Lohnsteuerabzugsverfahren für 1993
Nach dem ist ab 1993 sicherzustellen, daß bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge steuerfrei belassen werden, die er zur Deckung eines existenznotwendigen Bedarfs benötigt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung zur Umsetzung dieses Beschlusses beim Steuerabzug vom Arbeitslohn wie folgt zu verfahren:
1. Ergibt sich für einen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer in den Steuerklassen I bis IV nach der allgemeinen oder besonderen Lohnsteuertabelle ein in der Zusatztabelle (Anlage 1) ausgewiesener Lohnsteuerbetrag, so ist die in der Zusatztabelle ausgewiesene gemilderte Lohnsteuer vom Arbeitslohn nach § 39b Abs. 2 EStG einzubehalten oder der Lohnsteuerberechnung für sonstige Bezüge nach § 39b Abs. 3 EStG zugrunde zu legen. Für die Anwendung der Zusatztabelle besteht kein Wahlrecht. Die Zusatztabelle ist nicht anzuwenden in den Fällen der Abschnitte 122 (Nettolohnbesteuerung) und 126 (Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG) LStR.
2. Bei einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für den Abzug des Versorgungs-Freibetrags od...