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Steuerrecht | Pool-Treuhändermodell bei Sozietäten löst keine Schenkungsteuer aus
Der BFH hält das sog. Pool-Treuhändermodell bei Personengesellschaften nicht für schenkungsteuerbar. Dies erleichtert bei Freiberufler-Sozietäten einen steuerneutralen Gesellschafterwechsel.
Beim [i]Sozius verkauft seine Beteiligung an Pool-Treuhänder zum Nennwert Pool-Treuhändermodell wird der Wechsel eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft (typischerweise eine Anwaltssozietät) wie folgt durchgeführt: Zunächst verkauft der Gesellschafter A seinen Anteil zum Nennwert an den Pool-Treuhänder T, d. h. eine Beteiligung im Nennwert von 50.000 € zum Preis von 50.000 €; für seine Beteiligung an den stillen Reserven, d. h. am Mandantenstamm, erhält A also nichts. T ist selbst Sozius und verwahrt die erworbene Beteiligung, bis ein neuer Sozius gefunden wird. An diesen verkauft T dann die Beteiligung wieder zum Nennwert für 50.000 €.
Der [i] § 7 Abs. 7 ErbStG erfasst Ausscheiden gegen Abfindung in Höhe des Buchwertes BFH ...