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Absetzungen für Abnutzung (AfA); hier: Nutzungsdauer von PKW und Kombifahrzeugen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Absetzungen für Abnutzung von PKW und Kombifahrzeugen folgendes:
1. Die in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter unter Pos. B V 2a festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für PKW und Kombifahrzeuge wird auf fünf Jahre und der maßgebende AfA-Satz auf 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geändert. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind; maßgebend ist der Tag der Erstzulassung.
2. Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines Dienstwagens nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien sind die Absetzungen für Abnutzung wie bisher für die ersten 48 Monate nach der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs jeweils mit 1/48 seines Listenpreises (vgl. Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR 1993) anzusetzen, wenn die Erstzulassung vor dem erfolgt ist; sie sind für die ersten 60 Monate nach der Erstzulassung jeweils mit 1/60 des Listenpreises anzusetzen, wenn die Erstzulassung nach dem erfolgt ist.
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