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Bezeichnung von Umfang und Grund der Vorläufigkeit in einem Änderungsbescheid – Auslegung des Vorläufigkeitsvermerks
Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle des bereits im Vorgängerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, in wieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist, wenn für den Stpfl. nach seinem objektiven Verständnishorizont nicht erkennbar ist, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvermerk trotz der Änderung wirksam bleiben soll (Anschluss an , NWB DAAAA-88641, BStBl 2000 II S. 282; Bezug: § 165 AO).
(1) Im Urteilsfall war über Jahre hinweg zwischen der Stpfl. und dem FA streitig, ob Verluste aus selbständiger Tätigkeit anzuerkennen oder mangels Einkunftserzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich sind. Der erste Einkommensteuerbescheid...