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Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2“ vom nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind. (2) Steuerschuldner, gegen die vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z. B. § 258 AO) ersuchen (Bezug: § § 19 ff., § 20 Abs. 3, § 25 Satz 1, § 250 Abs. 1 Satz 1, § 252, § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 127, § 90 Abs. 2 S. 774Satz 1, § 258, § 309, § 314 AO; § 69, § 128 FGO).
Nach dem - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002, NWB TAAAH-44901 (BStBl 2020 I S. 262) sind in weiten Teilen des Bundesgebiets durch das Coronavirus beträch...