Besteuerungsrecht für einen bei einem deutschen Verein angestellten, als Grenzgänger in Frankreich wohnenden
Fußballprofi
„Sportler” im Sinne des Art. 13b DBA-Frankreich
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich der Sportlerklausel
des Art. 13b DBA-Frankreich nicht als lex specialis vorgeht, wenn der Sportler zugleich auch Grenzgänger ist.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Besteuerungsrecht für einen bei einem Regionalligisten in Deutschland angestellten,
als Grenzgänger in Frankreich wohnenden Berufs-Fußballspieler nach Art. 13b Art. DBA-Frankreich in der seit gültigen
Fassung Deutschland – unabhängig von der vom Sportverband vorgenommenen Einordnung zu Amateur- oder Berufssportlern – zusteht.
3. Sportler im Sinne des Art. 13b DBA-Frankreich ist eine Person, die durch eine unterhaltende Tätigkeit im Rahmen eines Wettkampfs
vor einem Publikum auftritt, und zwar unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbstständiger
passiert. Die Eigenschaft als Sportler behält eine Person auch dann bei, wenn sie sich zwar körperlich ertüchtigt, jedoch
außerhalb eines konkreten Wettkampfs, z. B. im Training. Sie muss nur das Ziel verfolgen, (zeitweise) an Wettkämpfen teilnehmen
zu können.
4. Hat die Finanzbehörde für den Fußballspieler zunächst rechtswidrig eine widerrufliche, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehende Freistellungsbescheinigung gem. § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG erteilt, so kann sie diese Bescheinigung später rückwirkend
nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO aufheben. Insoweit ist unerheblich, ob die Finanzbehörde die Rechtswidrigkeit bei Erlass der Bescheinigung
kannte oder kennen hätte müssen; ein Vertrauensschutz kann auf Grund des Vorbehalts der Nachprüfung grundsätzlich nicht entstehen.
Es ist auch nicht von Bedeutung, wer für den Fehler verantwortlich ist oder ob es sich um eine grobe oder offensichtliche
Rechtswidrigkeit handelt; auch ein Vertrauensschutz aufgrund der Schwere des Rechtsfehlers scheidet aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 22/2020 S. 899 KAAAH-59400
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