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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 1007/20

Gesetze: EStG § 1 Abs. 4, EStG § 39 Abs. 1 S. 4, EStG § 39 Abs. 4 Nr. 5, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, DBA FRA Art. 13 Abs. 1 S. 1, DBA FRA Art. 13 Abs. 5 Buchst. a, DBA FRA Art. 13b Abs. 1 S. 1, OECD-MA Art. 17 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, AO § 164 Abs. 1, AO § 164 Abs. 2, WÜRV Art. 31

Besteuerungsrecht für einen bei einem deutschen Verein angestellten, als Grenzgänger in Frankreich wohnenden Fußballprofi

„Sportler” im Sinne des Art. 13b DBA-Frankreich

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich der Sportlerklausel des Art. 13b DBA-Frankreich nicht als lex specialis vorgeht, wenn der Sportler zugleich auch Grenzgänger ist.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Besteuerungsrecht für einen bei einem Regionalligisten in Deutschland angestellten, als Grenzgänger in Frankreich wohnenden Berufs-Fußballspieler nach Art. 13b Art. DBA-Frankreich in der seit gültigen Fassung Deutschland – unabhängig von der vom Sportverband vorgenommenen Einordnung zu Amateur- oder Berufssportlern – zusteht.

3. Sportler im Sinne des Art. 13b DBA-Frankreich ist eine Person, die durch eine unterhaltende Tätigkeit im Rahmen eines Wettkampfs vor einem Publikum auftritt, und zwar unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbstständiger passiert. Die Eigenschaft als Sportler behält eine Person auch dann bei, wenn sie sich zwar körperlich ertüchtigt, jedoch außerhalb eines konkreten Wettkampfs, z. B. im Training. Sie muss nur das Ziel verfolgen, (zeitweise) an Wettkämpfen teilnehmen zu können.

4. Hat die Finanzbehörde für den Fußballspieler zunächst rechtswidrig eine widerrufliche, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Freistellungsbescheinigung gem. § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG erteilt, so kann sie diese Bescheinigung später rückwirkend nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO aufheben. Insoweit ist unerheblich, ob die Finanzbehörde die Rechtswidrigkeit bei Erlass der Bescheinigung kannte oder kennen hätte müssen; ein Vertrauensschutz kann auf Grund des Vorbehalts der Nachprüfung grundsätzlich nicht entstehen. Es ist auch nicht von Bedeutung, wer für den Fehler verantwortlich ist oder ob es sich um eine grobe oder offensichtliche Rechtswidrigkeit handelt; auch ein Vertrauensschutz aufgrund der Schwere des Rechtsfehlers scheidet aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 22/2020 S. 899
KAAAH-59400

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