Eine vGA kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm
nahestehende Person bewirkt wird. Da das Nahestehen lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
ist, reicht zu dessen Begründung jede Beziehung zwischen dem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt,
sie habe die Vorteilszuwendungen der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Es ist in den Streitjahren jeweils zu
einer Vermögensminderung gekommen, indem die Stpfl. die von Q ausgestellten Rechnungen über Beraterhonorar an Q gezahlt hat.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 11 Nr. 12 DStRE 2021 S. 520 Nr. 9 DStZ 2020 S. 812 Nr. 21 GmbH-StB 2021 S. 23 Nr. 1 WAAAH-59380
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