1. Ist Art. 392 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Differenzbesteuerung der Lieferung unbeweglicher Sachen vorbehält, deren Erwerb der Mehrwertsteuer unterlag, ohne dass der Steuerpflichtige, der sie wiederverkauft, zum Vorsteuerabzug berechtigt war? Oder erlaubt er es, diese Regelung auf die Lieferung unbeweglicher Sachen anzuwenden, deren Erwerb nicht mehrwertsteuerpflichtig war, weil dieser Erwerb entweder nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt oder zwar in deren Anwendungsbereich fällt, aber befreit ist?
2. Ist Art. 392 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Baugrundstücken in den beiden folgenden Fällen ausschließt:
- Diese unbebaut erworbenen Grundstücke wurden zwischen dem Zeitpunkt ihres Erwerbs und dem ihres Wiederverkaufs durch den Steuerpflichtigen zu Baugrundstücken.
- Diese Grundstücke unterlagen zwischen dem Zeitpunkt ihres Erwerbs und dem ihres Wiederverkaufs durch den Steuerpflichtigen Änderungen hinsichtlich ihrer Merkmale, z. B. der Aufteilung in Parzellen oder Arbeiten zu ihrem Anschluss an verschiedene Netze (Straßen und Wege, Trinkwasser, Elektrizität, Gas, Abwasser, Telekommunikation)?
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