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FG Münster 21.08.2020 4 K 855/19 E, NWB 39/2020 S. 2884

Einkommensteuer | Aufteilung von Abbruchkosten und Restwert eines Gebäudes

Das entschieden, dass Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen sind.

Anmerkung:

Die Klägerin erwarb im Dezember 2011 einen Bungalow, den sie zunächst vollständig vermietete. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab dem lediglich einen Teil des Objekts an eine neue Mieterin. Zwei Kellerräume überließ ihr Ehemann an eine AG, deren Vorstandsvorsitzender er war. Nachdem die Klägerin einen Kostenvoranschlag für einen Gebäudeabbruch eingeholt hatte, kündigte sie den Mietvertrag zum . Die AG räumte die Kellerräume im Januar 2017 und der Abbruch erfolgte im März 2017. In ...