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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 13 | Haushaltsnahe Leistungen: Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei der Abgeltungsteuer

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen i. S. von § 35a EStG mindert nicht die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte. Die Ermäßigung gilt nur für die tarifliche Steuer i. S. von § 32a EStG, zu der aber nicht die Abgeltungsteuer i. S. von § 32d EStG gehört. Bei einer tariflichen Steuer von 0 € geht die Steuerermäßigung nach § 35a EStG somit ins Leere.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mindert nicht die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte. Die Ermäßigung gilt nur für die tarifliche Steuer, zu der aber nicht die Abgeltungsteuer gehört. – Ein entsprechendes Urteil des FG Hamburg in erster Instanz aus dem Jahre 2017 hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.

Im Streitfall betrug die tarifliche Steuer 0 €, weil der Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen waren zwar positiv, sie unterlagen aber der Abgeltungsteuer. Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hatte der Kläger rund 30.000 € gezahlt. 20 % davon machte er als Steuerermäßigung geltend und wollte, dass die Abgeltungsteuer – im Rahmen der gesetzlic...