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Auslegung der ,,183-Tage-Klausel'' in den Doppelbesteuerungsabkommen; hier: -
Der - (BStBl II S. 755) zur Auslegung der ,,183-Tage-Klausel'' des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom (DBA-Niederlande) wie folgt entschieden:
,,Kehren Arbeitnehmer, die länger als 183 Tage im Kalenderjahr eine nichtselbständige Arbeit im Inland ausüben, arbeitstäglich zu ihrem Wohnsitz im Ausland zurück, so halten sie sich nicht i. S. des Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande in der Bundesrepublik auf.''
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das genannte Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Der Wortlaut der genannten Klausel stimmt überein mit den entsprechenden Klauseln in den anderen Doppelbesteuerungsabkommen (,,. . . 1. sich vorübergehend . . . in dem anderen Staat aufhält . . .''). Bei der Anwendung der Bestimmung hat sich der Bundesfinanzhof unmittelbar auf die Auslegung des Ausdrucks ,,gewöhnlicher Aufenthalt'' im Sinne des § 9 AO gestützt. Hiergegen bestehen Bedenken. Nach Sinn und Zweck der DBA-Regelung reicht es aus, daß der Arbeitnehmer zur Arbeitsausübung gegenwärtig ist, um den DBA-Begriff des ,,Sichaufhaltens'' zu erfüllen.
Dies ergibt sich schon aus der englischen Fassung des