§ 4 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2020 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0345.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2020 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2020 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0420.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAH-58859