Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
BMF - S 2365 BStBl 1989 I 463
Steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland; hier: Ländergruppeneinteilung ab 1990
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unter Bezugnahme auf die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Beträge des § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG mit Wirkung ab wie folgt anzusetzen: - in voller Höhe wenn die unterhaltene Person lebt in Europa Andorra Belgien Dänemark Finnland Frankreich Gibraltar Griechenland Irland Island Italien Liechtenstein Luxemburg Monaco Niederlande Norwegen Österreich Portugal San Marino Schweden Schweiz Spanien Vereinigtes Königreich Amerika Bahamas Bermudas Kanada Trinidad und Tobago Vereinigte Staaten Asien Israel Japan Katar Kuweit Saudi-Arabien Vereinigte Arabische Emirate Australien, Ozeanien Australien Neuseeland - mit 2/3 wenn die unterhaltene Person lebt in Europa Albanien Bulgarien Grönland Jugoslawien Malta Polen Rumänien Tschechoslowakei Türkei UdSSR Ungarn Zypern Afrika Algerien Libysch-Arabische Dschamahirija Namibia Südafrika Amerika Argentinien Barbados Chile Mexiko Panama Uruguay Venezuela Asien Bahrain China (Taiwan) ... |