1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur dann „unrichtig” im Sinne von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Folge einer Jahresfrist,
wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich ist, dass hierdurch bei objektiver
Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357
Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie Fristdauer informiert, ist ordnungsgemäß.
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, richtig, vollständig und unmissverständlich
darstellen. Es besteht jedoch keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach
§ 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben,
die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind.
3. Soweit eine Rechtsbehelfsbelehrung über das notwendige Mindestmaß nach § 356 Abs. 1 AO hinausgeht und unabhängig davon,
ob dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung ist, auch über § 365 Abs. 3 Satz 1 AO und § 68 FGO belehrt und insoweit entsprechend
dem Gesetzeswortlaut des § 68 Satz 2 FGO auch den Terminus „ausgeschlossen” verwendet, ist das nicht zu beanstanden (vgl.
, BStBl 2016 II S. 863).
4. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht die Belehrung enthalten, dass der Beteiligte den Einspruch auch per E-Mail einlegen
kann. Sie ist daher nicht unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie zwar auf die Möglichkeit der elektronischen
Einlegung des Einspruchs hinweist, aber keine Angaben dazu enthält, dass der Einspruch elektronisch nur in einer für den Schriftformersatz
zugelassenen Form (Stichwort: elektronische Signatur) eingelegt werden kann und dass eine Einspruchseinlegung mittels normaler
E-Mail in Ermangelung der Schriftform unzulässig ist, und wenn sie auch nicht darauf hinweist, wo im Falle der elektronischen
Übermittlung des Einspruchs dieser eingelegt werden kann.
Fundstelle(n): HAAAH-58763
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