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FG München  v. - 7 K 2198/19

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 S. 1, EStG § 31 S. 3, EStG § 64 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 S. 1, EStG § 64 Abs. 2 S. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 70 Abs. 2

Keine Anerkennung einer Weiterleitung des Kindergelds nach einem Wechsel der vorrangigen Kindergeldanspruchsberechtigung ohne eine schriftliche Bestätigung des nunmehr vorrangig anspruchsberechtigten Elternteils

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

Leitsatz

1. Bei Rückforderung des Kindergeldes vom Elternteil, der dieses mangels Haushaltsaufnahme des Kindes zu Unrecht bezogen hat, schließt eine Weiterleitung an den kindergeldberechtigten Elternteil die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen aus. Diese kann lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden. Die Entscheidung der Familienkasse, die von dem nachrangig kindergeldberechtigten Elternteil geltend gemachte Weiterleitung nicht anzuerkennen, wenn dieser nicht eine schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht (vgl. Kapitel V 37 DA-KG 2019, BStBl I 2019, 655), ist daher nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere, wenn die Familienkasse das Kindergeld für den streitigen Zeitraum an den nunmehr vorrangig berechtigten Elternteil zwischenzeitlich ausgezahlt hat.

2. Haushaltsaufnahme bedeutet die Aufnahme des Kindes in einer Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt dann vor, wenn die Beteiligten gemeinsam zum Unterhalt der Familie beitragen und der Haushalt beiden zuzurechnen ist. Leben die leiblichen Eltern mit ihren Kindern gemeinsam in einem Haushalt, begründet dies grundsätzlich die Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt beider Elternteile.

3. Trennen sich die Eltern eines Kindes und leben sie fortan in verschiedenen Haushalten, so verliert eine früher getroffene Berechtigtenbestimmung in der Regel ihre Bedeutung, weil dann das Kindergeld zwingend an den Elternteil zu zahlen ist, in dessen Haushalt das Kind nunmehr lebt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine vormals getroffene Berechtigtenbestimmung wird daher mit Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos.

4. Für das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts sind die tatsächlichen und nicht etwa nur die melderechtlichen Verhältnisse maßgebend.

Fundstelle(n):
DAAAH-58760

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